Statuten

Zweck
§1 Der Schachclub Letzi bezweckt die Pflege und die Förderung des Schachspiels. Eine aktive Jugendförderung ist ihm ein Anliegen.
§2 Er verfolgt seinen Zweck durch regelmässige Spielabende, Veranstaltungen von Turnieren, Wettkämpfen usw.

Mitgliedschaft
§3 Der Schachclub Letzi besteht aus
a) Aktivmitgliedern und Doppelmitgliedern, welche zugleich Mitglieder des SSB (Schweizerischer Schachbund) und des ZSV (Zürcher Schachverband) sind
b) Passivmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Freimitgliedern
§4 Die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines Eintrittsgesuches.
§5 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich besondere Verdienste um den Schachclub erworben haben. Ehren- und Freimitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt.
§6 Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung bis 31. Dezember des Kalenderjahres an den Präsidenten
b) durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann bei Vorliegen wichtiger Gründe durch die Generalversammlung erfolgen.
§7 Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt. Er ist zahlbar bis Ende April des laufenden Jahres. Bei Eintritt nach Mitte des Jahres bezahlen die Mitglieder den halben Beitrag. Bei Eintritt ab 1. November ist der erste Beitrag der Jahresbeitrag des folgenden Jahres.
Für Doppelmitglieder und Jugendliche gelten reduzierte Beiträge.

Organisation
§8 Die leitenden Organe des Clubs sind die Generalversammlung und der Vorstand.
§9 Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr statt, vorzugsweise bis spätestens Ende April. Ihr obliegen
a) Abnahme der Jahresberichte
b) Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von jeweils einem Jahr. Der Vorstand besteht aus dem Präsident, Spielleiter, Kassier, Aktuar, Materialverwalter, Jugendleiter und eventuell Beisitzer.
c) Jährliche Wahl eines der beiden Rechnungsrevisoren auf zwei Jahre (die Clubrechnung wird jedes Jahr von zwei Revisoren geprüft; deren Amtsdauer überschneiden sich um ein Jahr)
d) Erledigung weiterer Traktanden
§10 Die Einladungen zur Generalversammlung haben mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung zu erfolgen und erfolgen schriftlich, per Post oder Email.
§11 Der Vorstand ist jederzeit berechtigt und auf Verlangen von 1/5 sämtlicher Mitglieder verpflichtet, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
§12 a) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Schachclubs nach aussen, der Vorsitz in den Versammlungen des Clubs und die Führung der Korrespondenz mit dem SSB und dem ZSV.
b) Sofern der Präsident vorübergehend abwesend sein sollte, bestimmt er für diese Zeit einen Stellvertreter.
c) Der Aktuar führt das Protokoll über die Verhandlungen der General-Versammlungen und Sitzungen, er legt dasselbe jeweils in der nächsten Generalversammlung dem Club zur Genehmigung vor.
d) Der Kassier verwaltet unter persönlicher Haftung die Kasse. Er besorgt die finanziellen Angelegenheiten des Clubs und legt ihm an der ordentlichen Generalversammlung Rechnung ab. Er teilt die Mitglieder-Mutationen dem SSB und dem ZSV mit und führt ein genaues Mitgliederverzeichnis.
e) Der Spielleiter organisiert den Spielbetrieb und sorgt für dessen ordentlichen Ablauf.
f) Der Materialverwalter verwaltet das Spielmaterial.
g) Der Jugendleiter organisiert den Jugendschachbetrieb und meldet neu eingetretene Jugendliche nach einigen Wochen dem Kassier.
§13 Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf des Vereinsjahres ergänzt sich der Vorstand selbst.

Abstimmungen und Wahlen
§14 Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
§15 Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet bei Beschlüssen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder und bei Stimmengleichheit der Präsident.

Spielordnung
§16 Als Spielregeln gelten die Fide-Regeln, ergänzend die Regeln des SSB, sofern keine anderslautende clubinterne Bedingungen vorliegen.

Statutenänderungen und besonders wichtige Anträge
§17 Statutenänderungen können nur durch die Generalversammlung vorgenommen werden. Diesbezügliche Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der GV dem Präsidenten eingereicht werden. Den gleichen Bedingungen unterliegen besonders wichtige Anträge.

Auflösung des Clubs
§18 Zur Auflösung des Clubs bedarf es 3/4 der Stimmen sämtlicher Mitglieder. In diesem Fall geht das Vereinsvermögen an die Stiftung Schweizerisches Jugendschach.

Schlussbestimmungen
§19 Die Bestimmungen über den Geschäftsgang im einzelnen und über die Zeit der Spielabende sind dem Vorstand und besonderen Clubbeschlüssen vorbehalten.
§20 Vorliegende, von der ordentlichen Generalversammlung vom 26. April 2016 genehmigten Statuten treten mit dem genannten Tag anstelle der bisherigen des Schachclubs Letzi in Kraft.

Zürich, den 26. April 2016